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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14   

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https://dejure.org/2018,22249
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14 (https://dejure.org/2018,22249)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.06.2018 - L 10 VE 26/14 (https://dejure.org/2018,22249)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - L 10 VE 26/14 (https://dejure.org/2018,22249)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.12.1982 - 9a RV 18/82

    Gesundheitsschädigungen durch Schädigungsfolgen; Begründung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Wegen des kausal orientierten sozialen Entschädigungsrechtes beschränkt sich der Ausgleich auf diejenigen Personen, bei denen sich der Schaden aus einer Gefahrensituation heraus verwirklicht hat, für den die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1982, Az.: 9a RV 18/82, SozR 3100 § 1 Nr. 29 zu der vergleichbaren Problematik hinsichtlich der Frage des Umfangs des Schutzes in Bezug auf § 1 BVG, in der das BSG im Rahmen der Auslegung der Vorschrift insbesondere auch anhand anderer Regelungen des sozialen Entschädigungsrechtes - auch des HHG - dessen Grundstruktur herausgearbeitet hat; das BVerfG hat in dem Dreierausschussbeschluss vom 11. Oktober 1983, Az.: 1 BvR 171/83, keine Veranlassung zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung gesehen).

    Soweit die Klägerin eine Ansteckung durch ihre Mutter geltend machen will, würde es sich um eine bloß mittelbare Schädigung handeln, die einen Anspruch ebenfalls nicht zu begründen in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1982, Az.: 9a RV 18/82, SozR 3100 § 1 Nr. 29).

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.12.2016 - L 2 VK 57/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Soweit der Beklagte sich nunmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Dezember 2016, Az.: L 2 VK 57/14) darauf berufe, etwaige Folgen der Strahlenbelastung in K. seien deshalb nicht durch die Internierung verursacht worden, weil die Strahlenbelastung sämtliche Bewohner in dem fraglichen Gebiet in gleicher Weise betroffen habe, verkenne der Beklagte, dass eine Internierung an sich nie mit gesundheitlichen Schädigungen oder dem Tod der Internierten verbunden sei.

    Der Senat verkennt nicht, dass sich der vorliegende Fall von demjenigen unterscheidet, der der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06. Dezember 2016, Az.: L 2 VK 57/14; Verfahren gegenwärtig in der Revision anhängig bei BSG unter dem Aktenzeichen B 9 V 2/17 R), in dem wohl behauptet worden ist, dem dortigem Kläger sei auch nach dem Ende der Kommandanturaufsicht der Wegzug aus der Nähe des Atomwaffentestgeländes verboten gewesen.

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Haben zu einem Erfolg (dem Eintritt eines Körperschadens) mehrere Bedingungen beigetragen, so sind nur diejenigen Bedingungen Ursache im Rechtssinn, die von ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens wenigstens der Bedeutung und Tragweite der Summe der anderen Bedingungen annähernd gleichwertig sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 9 V 6/13 R, SozR 4-7945 § 3 Nr. 1; insoweit unterscheidet sich die Bewertung von den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Damit sind - unabhängig von der Frage, ob einer derartige Elementenfeststellung überhaupt zulässig wäre, vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 9 V 1/13 R - nicht zugleich alle einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruches bindend zwischen den Beteiligten festgestellt.
  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 17/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit Nr 3102 - forstwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Insoweit muss die Frage nicht abschließend geklärt werden, ob der bisher allein geführte Nachweis von Borrelienantikörpern im Körper der Klägerin überhaupt als Gesundheitsstörung anerkannt werden könnte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Juni 2017, Az.: B 2 U 17/15 R).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Haben zu einem Erfolg (dem Eintritt eines Körperschadens) mehrere Bedingungen beigetragen, so sind nur diejenigen Bedingungen Ursache im Rechtssinn, die von ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens wenigstens der Bedeutung und Tragweite der Summe der anderen Bedingungen annähernd gleichwertig sind (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az.: B 9 V 6/13 R, SozR 4-7945 § 3 Nr. 1; insoweit unterscheidet sich die Bewertung von den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen: BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • BSG, 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R

    Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Der Senat verkennt nicht, dass sich der vorliegende Fall von demjenigen unterscheidet, der der Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 06. Dezember 2016, Az.: L 2 VK 57/14; Verfahren gegenwärtig in der Revision anhängig bei BSG unter dem Aktenzeichen B 9 V 2/17 R), in dem wohl behauptet worden ist, dem dortigem Kläger sei auch nach dem Ende der Kommandanturaufsicht der Wegzug aus der Nähe des Atomwaffentestgeländes verboten gewesen.
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 34/03 R

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Wahrscheinlichkeit - Nachweis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Eine Schädigungsfolge bereits dann anzuerkennen, wenn eine andere Ursache einer Gesundheitsstörung als die schädigende Einwirkung nicht benannt werden kann, würde die gesetzliche Beweislastverteilung umkehren (vgl. insoweit zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az.: B 2 U 34/03 R, veröffentlicht in juris dort Rn. 22 USK 2004-107).
  • BSG, 10.08.1993 - 9a RV 22/92

    Unterlassen notwendiger ärztlicher Behandlung - Schädigung - Versorgungsrecht -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Auch in dem Urteil vom 10. August 1993 (Az.: 9/9a RV 22/92, SozR 3-3100 § 1 Nr. 11) hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Entschädigung wegen einer in zeitlichem Zusammenhang mit einer Internierung erlittenen Gesundheitsstörung davon abhängt, dass es "durch" (vgl. insoweit die Formulierung des § 1 BVG) die Internierung zu dem schädigenden Vorgang gekommen ist.
  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvR 171/83
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.06.2018 - L 10 VE 26/14
    Wegen des kausal orientierten sozialen Entschädigungsrechtes beschränkt sich der Ausgleich auf diejenigen Personen, bei denen sich der Schaden aus einer Gefahrensituation heraus verwirklicht hat, für den die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1982, Az.: 9a RV 18/82, SozR 3100 § 1 Nr. 29 zu der vergleichbaren Problematik hinsichtlich der Frage des Umfangs des Schutzes in Bezug auf § 1 BVG, in der das BSG im Rahmen der Auslegung der Vorschrift insbesondere auch anhand anderer Regelungen des sozialen Entschädigungsrechtes - auch des HHG - dessen Grundstruktur herausgearbeitet hat; das BVerfG hat in dem Dreierausschussbeschluss vom 11. Oktober 1983, Az.: 1 BvR 171/83, keine Veranlassung zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung gesehen).
  • BSG, 13.02.1964 - 8 RV 1133/61
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 10 VE 40/16
    Die Formulierung "durch eine Internierung" zeigt an, dass nicht jegliche Gesundheitsstörung zu entschädigen ist, die ein Berechtigter in der Zeit seiner Internierung erlitten hat (zum Nachstehenden vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2018 - L 10 VE 26/14 - veröffentlicht in juris).
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